Haftung und Ansprüche
Eltern haften seltener als befürchtet, und sie haben gegenüber Anbietern durchsetzbare Rechte. Jeder Hinweis auf dieser Seite nennt seine Rechtsgrundlage.
Aufsichtspflicht
„Eltern haften für ihre Kinder“ ist in dieser Pauschalität falsch. Eltern haften für die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht (§ 832 BGB), und davon können sie sich entlasten, wenn sie ihre Pflicht erfüllt haben. Was das im Internet bedeutet, hat der Bundesgerichtshof 2012 entschieden: Bei einem normal entwickelten 13-jährigen Kind genügt es, es über die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens zu belehren und ihm dieses zu verbieten. Eine ständige Überwachung oder Kontrolle des Computers ist erst nötig, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gibt.
Kinder unter sieben Jahren sind für Schäden, die sie anrichten, selbst nicht verantwortlich (§ 828 BGB). Ob die eigene Haftpflichtversicherung Schäden durch Kinder in diesem Alter dennoch übernimmt, regelt der jeweilige Vertrag; ein Blick hinein lohnt sich.
Quellen: §§ 828, 832 BGB, BGH, Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12 („Morpheus“)
Geld zurückfordern
Verträge von Kindern unter sieben Jahren sind nichtig (§§ 104, 105 BGB). Zwischen 7 und 17 Jahren sind Verträge ohne elterliche Einwilligung schwebend unwirksam (§§ 104 ff., 107, 108 BGB); verweigern Eltern die Genehmigung, sind sie von Anfang an unwirksam. Ausnahme ist der Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) für Beträge, die vollständig aus überlassenem Taschengeld bezahlt wurden; wiederkehrende Abos fallen in der Regel nicht darunter.
- Belege sichern: Kontoauszug, Kaufhistorie, Datum und Uhrzeit.
- Schriftlich widersprechen, bei App-Store-Käufen zusätzlich über das Erstattungsformular.
- Eine Frist zur Erstattung setzen; bei Abrechnung über die Mobilfunkrechnung dem Posten widersprechen und eine Drittanbietersperre einrichten.
- Bleibt die Erstattung aus: Verbraucherzentrale, in Krefeld Petersstraße 55–57, bei Anbietern im EU-Ausland das Europäische Verbraucherzentrum.
„Am [Datum] wurden über das Konto [Kennung] Käufe in Höhe von [Betrag] getätigt. Diese wurden von meinem [Alter]-jährigen Kind ohne meine Einwilligung vorgenommen. Als sorgeberechtigte Person verweigere ich hiermit die Genehmigung nach § 108 Abs. 1 BGB. Die Verträge sind damit unwirksam. Ich fordere Sie auf, den Betrag bis zum [Datum] zu erstatten.“
Rechte gegenüber Anbietern
- Auskunft über gespeicherte Daten (Art. 15 DSGVO), Antwortfrist ein Monat.
- Löschung von Konten und Verläufen (Art. 17 DSGVO), bei Kindern mit besonders strengem Maßstab.
- Widerspruch gegen die Nutzung für Training und Werbung (Art. 21 DSGVO).
- Meldung nach dem Digital Services Act (EU-Gesetz über digitale Dienste); reagiert eine Plattform nicht, ist der Koordinator für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur zuständig.
- Beschwerde bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, kostenlos und formlos.
Was sich gerade ändert
- EU-Parlament, 26. November 2025: Mit 483 zu 92 Stimmen forderte es ein EU-weites Mindestalter von 16 Jahren für soziale Medien, Videoplattformen und KI-Begleiter, mit Zugang ab 13 bei Zustimmung der Eltern, dazu ein Verbot von Endlosscrollen und Autoplay (automatisches Abspielen). Der Beschluss ist nicht bindend.
- EU-Kommission, 6. Februar 2026: Vorläufige Feststellung, dass TikTok mit seiner suchtfördernden Gestaltung gegen den Digital Services Act verstößt. Das Verfahren läuft; möglich sind Auflagen und Bußgelder bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes.
- Expertenkommission der Bundesregierung, Juni 2026: Sie empfiehlt unter anderem, soziale Medien erst ab 13 Jahren zuzulassen, mit abgestuftem Schutz bis 18 und wirksamer Altersprüfung, oder alternativ Regeln über den Digital Services Act der EU.
- Bundesfamilienministerium, Oktober 2026: Eckpunkte für den Kinderschutz im Netz, darunter ein Einsatz auf EU-Ebene für eine Altersgrenze von 13, ein Verbot suchtfördernder Gestaltung und standardmäßig abgeschaltete Empfehlungsalgorithmen. Ein Gesetz gibt es dazu noch nicht.
Bis auf Weiteres bleibt die Verantwortung überwiegend in den Familien.
Quellen: §§ 104–110, 828, 832 BGB, Verbraucherzentrale, EVZ, DSGVO, DSA, DDG, Europäisches Parlament 26.11.2025, EU-Kommission 6.2.2026, Expertenkommission 2026 und Eckpunkte des Bundesfamilienministeriums