Cybergrooming und Sextortion

Kontaktanbahnung beginnt fast nie anzüglich, sondern mit Interesse und Komplimenten. Wer das Muster kennt, erkennt es früh, und für den Ernstfall gibt es klare Schritte.

Einordnung

Kontaktversuche sind verbreitet; rund ein Viertel der Jugendlichen berichtet davon. Reale Treffen sind sehr selten. Erpressung mit Bildern nimmt deutlich zu, betrifft aber eine Minderheit. Entscheidend ist, im Ernstfall keine Zeit zu verlieren.

Cybergrooming

Gemeint ist die gezielte Kontaktaufnahme Erwachsener zu Kindern mit sexueller Absicht. Sie ist nach § 176b StGB strafbar, bereits als Versuch und auch dann, wenn am anderen Ende verdeckt Ermittelnde sitzen. Täter schreiben hunderte Kinder parallel an und arbeiten mit denen weiter, die antworten. Der Einstieg ist ein gemeinsames Interesse, ein Kompliment, eine Frage zu einem Spiel.

Die wirksamste Vorbeugung ist ein privates Konto. Vorname, Verein und ein Emoji in der Biografie genügen für eine persönliche erste Nachricht. Für Grundschulkinder ohne eigenes Profil sind Spiele-Chats der relevante Zugang; sie sollten auf „nur Freunde“ stehen. Bei Jugendlichen trägt eher die gemeinsame Durchsicht der Followerliste (Liste der Abonnenten): „Wen davon kennst du tatsächlich?“

Erkennen: fünf Phasen der Kontaktanbahnung

Präventionsstellen wie klicksafe und die Polizei beschreiben einen typischen Verlauf. Nicht jeder Fall folgt ihm Schritt für Schritt, aber das Muster hilft, Veränderungen einzuordnen. Einzelne Anzeichen beweisen nichts; sie sind Anlass für eine ruhige Nachfrage.

    Quellen: klicksafe, Medienanstalt Hessen 03/2026, polizei-beratung.de und BKA, § 176b StGB

    Manipulierte Bilder

    Sogenannte Nudify-Apps (Apps, die aus Fotos Nacktbilder erzeugen) erzeugen aus einem gewöhnlichen Klassenfoto in Minuten eine Nacktdarstellung. Betroffen sind überwiegend Mädchen, die Täter sind überwiegend Gleichaltrige. Strafrechtlich fallen solche Bilder unter §§ 184b und 184c StGB, bloßstellende Aufnahmen zusätzlich unter § 201a StGB. Die seit 2. August 2026 geltende Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte (Art. 50 KI-Verordnung) hilft bei seriösen Anbietern, nicht bei Tätern.

    • 11.515Fälle erfasste die Polizei 2025, 19,9 % mehr als im Vorjahr. Rund die Hälfte der Tatverdächtigen war selbst minderjährig.

    Kinder können sich strafbar machen, ohne es zu ahnen: Ein weitergeleitetes Video im Gruppenchat genügt. Das sollte vorab besprochen sein. Strafbarkeit im Netz

    Sextortion

    Der Ablauf ist standardisiert: freundlicher Kontakt als vermeintlich Gleichaltrige, rascher Wechsel auf eine andere App, ein zugesandtes oder KI-erzeugtes Bild, wenige Stunden später die Geldforderung mit Frist. Die Polizei rät, nicht zu zahlen, da Zahlungen fast immer weitere Forderungen nach sich ziehen. Warnzeichen sind plötzliche Angst vor Schule oder Smartphone, Panik bei eingehenden Nachrichten, leeres Taschengeld und Andeutungen über „peinliche Bilder“.

    Handeln: Beweise sichern, nicht zahlen, Anzeige erstatten.

    Chats, Posts und Kommentare als Beweis sichern, dann den Chat beenden. Bei intimen Aufnahmen Minderjähriger keine eigenen Bildschirmfotos davon anlegen, das kann rechtlich problematisch sein; die Polizei oder HateAid (Beratungsstelle bei digitaler Gewalt) erklären, wie sicher dokumentiert wird. Den Account (Benutzerkonto) erst nach Rücksprache mit der Polizei blockieren, dann melden. Anzeige über jede Polizeidienststelle oder die Internetwache NRW; in Krefeld berät das Kommissariat Kriminalprävention und Opferschutz unter 02151 6344902. Löschung über jugendschutz.net und den Dienst „Take It Down“ (Dienst zum Sperren von Nacktbildern Minderjähriger) des NCMEC (US-Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder), der nur einen digitalen Fingerabdruck übermittelt. Alle Schritte