Strafbarkeit im Netz

Klassenchats und Gruppen sollen Spaß machen dürfen. Die Grenze verläuft dort, wo jemand bloßgestellt, ausgeschlossen oder bedroht wird; manches davon ist auch unter Jugendlichen strafbar. Ein sachliches Gespräch vorab hilft mehr als Kontrolle danach.

Spaß ja, auf Kosten anderer nein

Memes (Witzbilder), Insider-Witze, Sticker, alberne Sprachnachrichten: Das gehört zum Gruppenchat dazu, und niemand muss jede Nachricht seines Kindes kennen. Fachstellen wie klicksafe raten nicht zu Überwachung, sondern dazu, gemeinsam Regeln für einen fairen Umgang zu besprechen und für Anzeichen von Mobbing aufmerksam zu bleiben. Für die Klasse gibt es dazu eine Vorlage, die Kinder selbst ausfüllen.

Die rechtliche Grenze ist klar beschrieben. Die folgende Übersicht nennt die Vorschriften, die im Netz am häufigsten berührt werden.

Quelle: klicksafe, Tipps für Eltern von Kindern ab 10 Jahren (2025)

Die Rechtslage im Überblick

SachverhaltRechtslage
Cybergrooming (gezielte Anbahnung sexueller Kontakte zu Kindern im Netz)§ 176b StGB, auch im Versuch und ohne Treffen
Aufnahmen MinderjährigerHerstellung, Besitz und Verbreitung nach §§ 184b, 184c StGB, auch unter Gleichaltrigen, bei KI-erzeugten Bildern und beim einmaligen Weiterleiten; Offizialdelikte
Bloßstellende Bilder§ 201a StGB; zusätzlich Recht am eigenen Bild, § 22 KunstUrhG
Beleidigung, Verleumdung§ 185 StGB, unwahre Tatsachen §§ 186, 187 StGB, auch per Bildmontage
Bedrohung, Nachstellung§ 241 StGB; anhaltendes Nachstellen auch digital nach § 238 StGB
Erpressung§ 253 StGB; Zahlen hilft nicht, Anzeige ist der richtige Weg
Volksverhetzung, Kennzeichen§§ 130, 86a StGB, auch beim Teilen als „Witz“
Einwilligung in Datenverarbeitungerst ab 16 Jahren selbst wirksam, Art. 8 DSGVO
KI-InhalteKennzeichnungspflicht seit 2. August 2026, Art. 50 KI-Verordnung

Wenn das eigene Kind beteiligt ist

Rund die Hälfte der Tatverdächtigen bei Darstellungen sexualisierter Gewalt an Minderjährigen war 2025 selbst minderjährig; bei Cybermobbing (Mobbing über digitale Medien) kennen sich die Beteiligten fast immer aus der Schule. Meist handelt es sich um Jugendliche, die dazugehören wollten oder die Tragweite nicht erkannten. Das rechtfertigt keine Verharmlosung, aber einen ruhigen Umgang.

  • Unter 14 Jahren sind Kinder strafunmündig (§ 19 StGB); zivilrechtliche Ansprüche und schulische Maßnahmen bleiben möglich.
  • Ab 14 gilt das Jugendstrafrecht mit Weisungen, sozialen Trainingskursen, Wiedergutmachung oder Täter-Opfer-Ausgleich statt Haft.
  • Die Schule kann unabhängig davon Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz NRW ergreifen.

Für Eltern bedeutet das: den Vorgang in Ruhe klären, das Weiterleiten sofort beenden, mit der Schule zusammenarbeiten und bei ernsten Fällen vor einer Aussage bei der Polizei anwaltlichen Rat einholen; als Beschuldigte müssen Jugendliche nicht aussagen (§ 136 StPO). Und dem Kind versichern, dass es deshalb nicht den Rückhalt der Familie verliert.

Sexting

Der Austausch intimer Aufnahmen unter Jugendlichen ist verbreiteter, als Eltern annehmen, und rechtlich heikler, als Jugendliche annehmen: Auch selbst erstellte und freiwillig versandte Aufnahmen Minderjähriger fallen unter §§ 184b/184c StGB. Der Gesetzgeber hat die Mindeststrafen im Juni 2024 wieder abgesenkt, damit Gerichte und Staatsanwaltschaften Fälle unter Jugendlichen angemessen behandeln können. Für das Gespräch reichen drei Sätze: Ein verschicktes Bild lässt sich nicht zurückholen. Wer Aufnahmen Minderjähriger weiterleitet, macht sich ab 14 strafbar. Und wenn es doch passiert, gibt es Hilfe statt Vorwürfe.

Bilder und das Recht am eigenen Bild

Nach § 22 KunstUrhG dürfen Aufnahmen einer Person nur mit Einwilligung verbreitet werden, im Klassenchat wie auf öffentlichen Profilen. Das gilt auch für Eltern: Beide Sorgeberechtigten müssen zustimmen (OLG Oldenburg 2018), mit zunehmendem Alter zählt die Meinung des Kindes, und Kinder können später die Entfernung verlangen. Keine Bilder in verletzlichen Situationen, keine Schulnamen oder Trikots, keine offenen Profile. Ein Klassenfoto genügt für eine manipulierte Nacktdarstellung, drei Sekunden Video für eine Stimmkopie; gegen Anrufe mit einer solchen Stimme hilft ein Codewort, das die ganze Familie kennt, auch die Großeltern.

Quellen: Strafgesetzbuch, Jugendgerichtsgesetz, Strafprozessordnung, Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen (2024), § 22 KunstUrhG, OLG Oldenburg, 13 W 10/18, BKA-Bundeslagebild 2026, DSGVO, KI-Verordnung, klicksafe.de zu Sharenting